Muster Mietvertrag

§1 Kontaktdaten und Lagerinformationen

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jede Änderung seiner Anschrift, der Telefonnummer oder E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen. Vom Mieter verschuldete Risiken und Schäden wegen der Nichterreichbarkeit bzw. Unzustellbarkeit oder hieraus resultierender Verzögerungen gehen daher vollumfänglich zu Lasten des Mieters. Schon bei Vertragsabschluss willigt der Mieter in die vollumfängliche Korrespondenz per E-Mail, WhatsApp bzw. SMS ein. Als Nachweis über sämtliche Korrespondenz gelten die Postfächer des Vermieters, d. h. Ein- und Ausgänge.

Mit Unterzeichnung des Vertrags erklärt sich der Mieter mit dem vor Vertragsschluss gezeigten Zustand und der Größe des Lagerraums einverstanden.

§ 2 Mietzweck und Anwendungsbereich

Die Anmietung erfolgt als Lagerraum. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache ausschließlich zu diesem Zweck zu nutzen. Der Mieter verpflichtet sich überdies, die Mietsache nur so zu nutzen, dass hieraus keine Umweltschäden und keine Gefahren für Rechtsgüter des Vermieters oder Dritter, sowie keine Belästigung von Personen entstehen können. Insbesondere ist es ihm untersagt, komprimierte Gase, feuchte, feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, Wasser gefährdende oder übelriechende Stoffe zu lagern. Alle Waren, die eine behördliche Erlaubnis zur Lagerung benötigen, dürfen nicht eingelagert werden. Das Lagerverbot gilt generell für unrechtmäßig erworbene Dinge sowie weiterhin für illegale Substanzen / Gegenstände / Waffen, Güter, die verderben, verfaulen, Ungeziefer anlocken können, sowie darüber hinaus für lebende Tiere und Pflanzen. Die – auch vorübergehende – Nutzung der Mietsache zum Aufenthalt von Personen, als Büro-, Geschäfts- oder Privatadresse sowie die ganz oder teilweise Untervermietung ist untersagt.

Für den Fall der vorwerfbaren Zuwiderhandlung hat der Mieter dem Vermieter für jegliche daraus resultierende Schäden zu entschädigen. Der Vermieter behält sich zudem strafrechtliche Schritte vor. Außerdem behält der Vermieter sich diesbezüglich das Recht vor, die zuständigen Behörden zu informieren.

Der Mieter versichert, alleiniger Eigentümer der eingelagerten Waren zu sein und für diese zu haften. Gegenüber dennoch etwaig bestehender Ansprüche Dritter, insbesondere besitz- oder eigentumsrechtlicher Art, hält der Mieter den Vermieter schadlos.

Der Mieter hat den Lagerraum bei Verlassen vollständig, d.h. mit allen vorgesehenen, ihm nutzbar gemachten Einrichtungen abzuschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten.

Dies gilt auch für gemeinschaftlich genutzte Einrichtungen wie Türen und Tore.

Für schadensverursachende Handlungen von Personen, die Zugang zum Mietobjekt haben und hierfür den Schlüssel des Mieters verwenden, haftet der Mieter vollumfänglich. Alle dem Mieter obliegenden Pflichten und Nutzungsbedingungen treffen auch diese Personen (z.B. Rauchverbot, Absperren, Abladen von Müll…).

Sollen dritte Personen Zugang zum Lagerraum des Mieters erhalten, verpflichtet sich der Mieter, eine entsprechende Vollmacht zu übergeben, worin auch der Namen und Kontaktdaten dem Vermieter bekannt zu geben ist.

§ 3 Mietzeit und Kündigung

Das Vertragsverhältnis läuft über 2 Monate und verlängert sich dann auf unbestimmte Zeit, wobei das Mietverhältnis jederzeit von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden kann. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Monatsende. Das Mietverhältnis kann von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen (Brief, E-Mail, WhatsApp, SMS).

Gerät der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug oder ist der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug, der die Miete für zwei Monate erreicht, so kann der Vermieter das Mietverhältnis ohne vorherige Befriedigung fristlos kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. §545 BGB, wonach ein Mietverhältnis stillschweigend verlängert werden kann, findet keine Anwendung.

§ 4 Miete

Der Mieter zahlt pro Kalendermonat für den Lagerraum eine Miete inkl. Nebenkosten.

Der Vermieter ist berechtigt, nach schriftlicher Mitteilung an den Mieter und Einhaltung einer Frist von 3 Monaten die Miete jederzeit ohne Angabe von Gründen zu erhöhen.

§5 Zahlung der Miete

Die Miete ist monatlich im Voraus, spätestens jedoch bis zum dritten Werktag des Monats auf das oben genannte Konto des Vermieters einzuzahlen.

Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft bzw. Gutschrift des Betrages an.

Die erste Miete ist spätestens 3 Werktage nach Schlüsselübergabe auf das oben angegebene Konto einzuzahlen.

Befindet sich der Mieter mit der Zahlung der Miete in Verzug, so sind Zahlungen, sofern der Mieter sie nicht anders bestimmt, zunächst auf etwaige Kosten, dann auf die Zinsen, sodann auf die Mietsicherheit und zuletzt auf die Hauptschuld, und zwar zunächst auf die ältere Schuld, anzurechnen.

Für jede wegen Zahlungsverzug oder sonstigem Fehlverhalten erstellte Mahnung wird dem Mieter eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 Euro in Rechnung gestellt, wobei dem Mieter der Nachweis freisteht, dass die Kosten des Vermieters nicht entstanden sind oder tatsächlich wesentlich geringer waren.

Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter zudem berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen auf ausstehende Zahlungen zu erheben, hier gemäß § 288 BGB, wobei der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Des Weiteren hat der Mieter die allfälligen Eintreibungskosten, z.B. Inkassobüro- sowie Kosten anwaltlicher Einmahnung zu tragen.

Gerät der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug oder ist der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug, der die Miete für zwei Monate erreicht, so hat dies neben der Möglichkeit der fristlosen Kündigung durch den Vermieter, folgende Konsequenzen:

-Kostenpflichtige Sperrung des Lagerraums für den Mieter (einmalige Gebühr von 100,00 Euro pro Lagerraum, die sofort fällig wird). Der gesperrte Lagerraum wird erst nach vollem Zahlungseingang aller offenen Posten wieder geöffnet.

-Verbot des Zutritts zum Gelände / Gebäude für den Mieter und von ihm bestimmte Dritte.

-Geltendmachung des Vermieterpfandrechts (§562 BGB). Dies bedeutet, dass der Vermieter hierfür die Mietsache betritt (der Zutritt erfolgt durch Zerstörung der Schlösser), die eingebrachten oder vorübergehend eingebrachten Sachen des Mieters in Besitz nimmt und verwertet (z.B. verkauft). Der Vermieter hat dem Mieter zuvor die Verkaufsabsicht unter Bezifferung des Geldbetrages wegen dessen der Verkauf stattfinden soll, anzukündigen. Nach Ablauf von 4 Wochen, ohne dass die Forderung vollständig erfüllt wurde, darf der Vermieter den Verkauf durchführen. Die Erlöse, die über die Forderung des Vermieters hinaus erzielt werden, sind dem Mieter auszuzahlen. Forderungen des Vermieters, die über die Erlöse hinausgehen bleiben bestehen.

Ein allfälliges gesetzliches Pfandrecht bleibt hiervon unberührt.

-Entsorgung von Waren auf Kosten des Mieters, die offensichtlich keinen wirtschaftlichen Wert haben.

Der Mieter wird auf die Tragweite dieses Absatzes in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht hiermit hingewiesen und stimmt diesem Vorgehen ausdrücklich zu!

§ 6 Mietsicherheit

Als Voraussetzung für die Übergabe der Mietsache hat der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages eine zinslose Mietsicherheit (Kaution) zu leisten.

Eine automatische Verrechnung der Kaution mit der letzten Miete erfolgt nicht.

Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Mietsicherheit (Kaution) befriedigen. Der Mieter ist dann verpflichtet, die Kautionssumme auf den vereinbarten Betrag aufzufüllen. Eine Aufrechnung durch den Mieter mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn seine Gegenansprüche sind anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 7 Beendigung des Mietverhältnisses

Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mietsache in dem Zustand (besenrein, fleckenfrei und geruchsneutral) zurückzugeben, in dem sie sich bei Beginn des Mietverhältnisses befand. Der Mieter hat insbesondere alle eingebrachten Sachen zu entfernen. Soweit der Mieter für Schäden innerhalb des Lagerraums verantwortlich ist und diese aus dem Risikobereich des Mieters stammen, sind diese auf Kosten des Mieters von diesem zu beseitigen.

Sofern der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache ganz oder teilweise nicht geräumt hat und der Vermieter den Mieter anschließend zur vollständigen Räumung mit einer Frist von 14 Tagen aufgefordert hat, ist der Vermieter nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist berechtigt, die Mietsache auf Kosten des Mieters zu räumen, die Sachen in Besitz zu nehmen, zu entsorgen, zu verwerten oder zurückgelassene Gegenstände auf Kosten des Mieters einzulagern. Die Verwertung richtet sich nach den Vorschriften über den Pfandverkauf (§§ 1235 ff. BGB). Unverwertbare und offensichtlich wertlose, geringwertige Gegenstände dürfen auch ohne vorherige Fristsetzung entsorgt werden. Dem Mieter wird für die Dauer bis zur vollständigen Räumung weiterhin die Miete als Mietausfall in Rechnung gestellt. Der Mieter haftet für alle Schäden und trägt alle Kosten, die dem Vermieter oder einem Mietnachfolger direkt oder indirekt aus der Nichtbefolgung dieser Pflichten entstehen.

Außerdem endet das Mietverhältnis über den Lagerraum, falls der Vermieter den Grund oder den Lagerraum selbst angemietet hat, spätestens mit Beendigung des Mietvertrages des Vermieters. Der Vermieter muss den Mieter unterrichten, sobald ihm die Beendigung seines Mietvertrages bekannt wird.

§ 8 Betreten der Mietsache

Der Mieter erhält den/die oben genannten Schlüssel und/oder Chips und/oder Zutrittscodes zum Öffnen und Schließen des Lagerraums sowie gegebenenfalls für das Gebäude/Gelände. Bei Verlust eines dieser Zugangsmedien, ist der Mieter dazu verpflichtet sämtliche direkt und indirekt dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

Der Mieter gestattet dem Vermieter und dessen Beauftragten bei berechtigtem Interesse – insbesondere bei Gefahr in Verzug – den Lagerraum zu betreten. Der Vermieter wird den Zutritt zu dem Lagerraum mit einer Ankündigungsfrist von 14 Tagen, in dringenden Fällen auch weniger, ankündigen. Bei Gefahr in Verzug (Notfällen) ist der Vermieter berechtigt, den Lagerraum auch ohne Ankündigung auf ihm geeignet erscheinende Weise zu öffnen und zu betreten.

§ 9 Ausbesserungen und bauliche Veränderungen durch den Vermieter

Der Vermieter darf Reparaturen, Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung der Mietsache oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Das gilt auch für Arbeiten und bauliche Maßnahmen, die zwar nicht notwendig, aber doch zweckmäßig sind, insbesondere der Modernisierung und/oder besseren Ausnutzung der Mietsache oder der Einsparung von Energie dienen. Arbeiten zur Abwendung drohender Gefahren darf der Vermieter auch ohne vorherige Ankündigung durchführen, ansonsten benachrichtigt der Vermieter den Mieter einen Monat vor Beginn der Maßnahme über deren Beginn und voraussichtliche Dauer. Soweit erforderlich, muss der Mieter bei Durchführung dieser Arbeiten mitwirken, z. B. durch vorübergehende Umräumung von gelagerten Gegenständen usw. Verletzt der Mieter diese Pflichten, so haftet er gegenüber dem Vermieter für etwa entstehende Mehrkosten. Der Vermieter ist verpflichtet, die Arbeiten zügig durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.

Soweit der Mieter die Arbeiten dulden muss, kann er nur dann die Miete mindern, ein Zurückhaltungsrecht ausüben oder Schadenersatz verlangen, wenn es sich um Arbeiten handelt, die den Gebrauch der Mietsache oder der Ersatzräume zu dem vereinbarten Zweck ganz ausschließen oder wesentlich beeinträchtigen.

Bauliche Änderungen jeglicher Art, insbesondere Eingriffe in die bauseitige Ausstattung von Elektronik, Heizung und Lüftung, die der Mieter durchzuführen beabsichtigt, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Hat der Mieter bauliche Veränderungen an der Mietsache vorgenommen oder sie mit Einrichtungen versehen, so ist er auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, bei Ende des Mietvertrages auf seine Kosten den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

§ 10 Haftung

Die Nutzung des Mietobjektes durch die Lagerung von Waren erfolgt zu jeder Zeit auf das alleinige Risiko des Mieters. Insbesondere ist der Mieter selbst für die Auswahl der einzulagernden Waren verantwortlich, eine Überprüfung der Eignung zur Lagerung durch den Vermieter findet nicht statt. Die Überwachung, Unterhaltung und Pflege der eingelagerten Waren ist alleinige Aufgabe des Mieters. Der Vermieter gibt zu keinem Zeitpunkt eine Garantie hinsichtlich einer Überwachung des Lagers sowie des Mietobjekts.

Jeglicher Schaden oder Verlust an den eingelagerten Waren geht zu Lasten des Mieters. Der Vermieter ist demgegenüber nicht haftbar, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Vermieter oder dessen Erfüllungsgehilfen verursacht. Gleiches gilt für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit, die aus dem Verantwortungsbereich des Vermieters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters herrühren. Der Vermieter wird von jeglichen Ansprüchen aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Mietobjekts im Innenverhältnis freigestellt.

Eine Haftung des Vermieters, ist ebenfalls ausgeschlossen für durch Feuer, Rauch, Ruß, Schnee, Glatteis, Wasser, Nager, Ungeziefer, Schwamm, Diebstahl, gewaltsame Einwirkung Dritter und allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit entstehende Schäden, es sei denn, dass die Schäden durch grobe Vernachlässigung der Mietsache entstanden sind und der Vermieter es trotz rechtzeitiger Anzeige und Aufforderung des Mieters unterlassen hat, innerhalb angemessener Frist die Mängel zu beseitigen. Die weitergehende Haftung des Vermieters gemäß § 536a BGB wegen anfänglicher Mängel wird ausdrücklich ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Der Vermieter ist weiterhin für sonstige Schäden nicht haftbar, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

Alle etwaigen Schäden oder Mängel am Mietobjekt sind dem Vermieter unverzüglich zu melden. Der Mieter verpflichtet sich dem Vermieter gegenüber Kosten, Ansprüchen, Haftungsansprüchen, Schäden oder Aufwendungen, die dem Vermieter aufgrund der Nutzung des Mietobjekts durch den Mieter entstehen, einschließlich etwaiger Ansprüche Dritter oder Behörden im Zusammenhang mit einer missbräuchlichen Nutzung durch den Mieter zu ersetzen.

Erfolgt die Meldung bereits bestehender Mängel und Schäden nicht, wird davon ausgegangen, dass der Lagerraum in reinem und unbeschädigtem Zustand übernommen wurde, wodurch die Haftung für bereits bestehende Mängel und Schäden auf den Mieter übergeht. Der Mieter haftet des Weiteren für jede Beschädigung des Lagerraums, der Gebäude, des Geländes sowie sämtlicher dazugehörender Anlagen und Einrichtungen, die der Mieter oder Dritte, die auf seine Veranlassung damit in Berührung kommen. Die Kosten für die Reinigung, Entsorgung, Reparatur (falls erforderlich) und Mietausfall wird dem Mieter in Rechnung gestellt. Diese können auch von der Kaution abgezogen werden. Der Mieter verpflichtet sich zum selbstständigen Abschluss einer Haftpflichtversicherung während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses. Hierüber ist dem Vermieter auf Verlangen jederzeit ein Nachweis zu erbringen.

Der Vermieter empfiehlt dem Mieter, die eingebrachten Sachen gegen Entwendung, Beschädigung, Verlust etc. in ausreichender Höhe zu versichern. Dem Mieter ist bekannt, dass der Vermieter eine solche Versicherung zugunsten des Mieters nicht abgeschlossen hat.

Die maximale Traglast des Lagerraums (siehe oben) darf nicht überschritten werden.

Der Vermieter erbringt auf Grundlage dieses Mietvertrags neben der Bereitstellung des Lagerraums keine weiteren Leistungen.

§11 Hinweise zum Datenschutz

Der Vermieter unterrichtet den Mieter, dass personenbezogene Daten gem. Art. 4 Nr.1 DSGVO (hier z. B. Namen, Vornamen, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) und persönliche Zugangsdaten durch elektronische Datenverarbeitung in dem zum Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung oder Änderung des Vertrags erforderlichen Umfangs unter Beachtung der Datenminimierung erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Der Vermieter ist der für den Datenschutz „Verantwortliche“ gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die vom Mieter an den Vermieter gelieferten Daten werden benötigt, um einen Kundendatensatz anzulegen, den Auftrag bzw. Vermietung zu bearbeiten und den Vertrag samt Zahlung mit diesen Daten abzuwickeln, gem. Art. 6 Nr. 1b DSGVO. Manche Bereiche unseres Geländes bzw. Gebäudes werden jetzt oder zukünftig aus Sicherheitsgründen per Video überwacht bzw. Zugänge werden jetzt oder zukünftig in einer Schließanlage gespeichert. Dies dient der Wahrnehmung unseres Hausrechts, der Vermeidung von Straftaten und der Beweissicherung, falls Straftaten begangen wurden. Die überwachten Bereiche sind durch eindeutige Hinweisschilder deutlich gekennzeichnet. Rechtsgrundlage der Videoüberwachung ist Art. 6 Abs. 1f DSGVO. Unsere berechtigten Interessen ergeben sich unter anderem aus den genannten Zwecken. Die Löschung der von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten erfolgt nach beendeter Abwicklung des Vertrags, außer es bestehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten zur Speicherung gem. Art. 6 Abs. 1c DSGVO, z. B. aufgrund von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten oder der Mieter hat sich zu einer längeren Speicherung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1a DSGVO bereit erklärt. Wir geben Ihre Daten selbstverständlich nicht an Dritte weiter! Ausgenommen hiervon sind nur unsere Dienstleistungspartner, die wir zur Vertragsabwicklung benötigen (z. B. das mit der Zahlungsabwicklung beauftragte Kreditinstitut). In diesen Fällen beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten jedoch nur auf das erforderliche Minimum. Nach Art. 6 DSGVO wird die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung beachtet. Sie haben jederzeit ein Auskunftsrecht beim Vermieter, hier auf Bestätigung, ob Ihre personenbezogenen Daten als Mieter von uns verarbeitet wurden, gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Wenn von uns Daten gespeichert wurden, können Sie unverzüglich die Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten, auch mit einer Ergänzung, verlangen, gem. Art. 16 DSGVO. Sie können verlangen, dass Ihre personenbezogenen Daten bei bestimmten Gründen unverzüglich gelöscht werden, wobei z. B. als Grund genannt wird, dass die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, siehe Art. 17 DSGVO, mit weiteren Gründen. Ihre Rechte auf Einschränkung der Verarbeitung, z. B. bei einem Bestreiten der Richtigkeit der personenbezogenen Daten, finden Sie unter Art. 18 DSGVO. Ihre personenbezogenen Daten, die einem Verantwortlichen bereitgestellt wurden, können Sie in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format erhalten und Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, nach Art. 20 DSGVO. Die Berichtigung Ihrer Einwilligung zur Datenverarbeitung mit einem Widerruf steht Ihnen jederzeit zu, gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die im Vertrag angegebenen Kontaktdaten. Sie können sich auch jederzeit gem. Art. 77 DSGVO bei einer Aufsichtsbehörde beschweren.

Widerspruchsrecht:

Sie haben als Mieter das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Ihrer betreffenden personenbezogenen Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO (hier: die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde) oder Buchstabe f (hier: die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt) erfolgt sind, Widerspruch einzulegen. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung oder Profiling zu betreiben, so haben Sie das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen. Den Widerspruch können Sie über den der Anbieterkennzeichnung bzw. im Vertrag angegebenen Kontaktdaten gerne, z. B. per E-Mail, erklären.

Zur Datensicherheit wird mitgeteilt: Um Risiken im Zusammenhang mit deren Verlust, Missbrauch, unberechtigtem Zugriff sowie unberechtigter Weitergabe und Änderung zu minimieren, setzt der Vermieter beispielsweise ein Anti-Viren-System, eine Firewall und kontrollierten Zugang zu den Daten und Sicherung derselben ein.

§ 12 Hausordnung

In der Mietsache und der gesamten Anlage (Gebäude und Grundstück) herrscht aus Sicherheitsgründen ein striktes Rauchverbot, des Weiteren gilt die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung. Der Mieter hat den Lagerraum und/oder die Gebäude und/oder das Gelände so zu nutzen, dass andere Personen, wie z. B. Nachbaren und andere Mieter nicht gestört und beeinträchtigt werden. Dem Mieter ist es nicht gestattet, außerhalb des angemieteten Lagerraums, Gegenstände auch nur vorübergehend abzustellen oder zu lagern. Die Fluchtwege sind stets freizuhalten. Der Lagerraum ist von dem Mieter in sauberem und einwandfreiem Zustand zu halten. Die gemeinschaftlichen Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. In der Mietsache, dem Lagergebäude sowie auf dem gesamten Grundstück dürfen Fahrzeuge, Maschinen, Geräte oder sonstige Gegenstände nicht gereinigt, gewaschen, gewartet oder mit Betriebsstoffen versorgt werden. Wasser gefährdende Stoffe oder Stoffe oder Gegenstände, die mit Wasser gefährdenden Stoffen verunreinigt oder behaftet sind, dürfen nicht gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden; eingeschlossen ist auch das kurzzeitige Abstellen, Ablegen, Aufbewahren oder Zwischenlagern solcher Stoffe oder Gegenstände. Durch Fehlverhalten des Mieters sowie Dritter, die auf seine Veranlassung mit der Mietsache zu tun haben, ausgelöste Alarme und denen zur Folge in Rechnung gestellten Leistungen, werden an den Mieter weiterberechnet. Jegliches Abladen oder Hinterlassen von Müll, Schutt und sonstigen Gegenständen auf dem Gelände wird zur Anzeige gebracht. Kosten für die Beseitigung sind vom Verursacher zu tragen.

Der Vermieter behält sich vor, neben etwaigen allgemeinen Öffnungszeiten auch lagerraumspezifische Öffnungszeiten festzulegen. Die Öffnungszeiten können jederzeit geändert werden. Lärm, insbesondere zur Nachtzeit, ist zu vermeiden.

Die Außenflächen dürfen nur zum Abstellen von Fahrzeugen verwendet werden, in der Zeit, in der der Mieter bzw. Dritte, die auf seine Veranlassung mit der Mietsache zu tun haben, vor Ort sind.

Behördliche Vorschriften sind zu beachten.

§ 13 Sonstiges

Eine Temperierung der Mietsache findet nicht statt. Die Temperatur in der Mietsache ist somit abhängig von Umgebungstemperatur, Sonneneinstrahlung und sonstigen Umwelteinflüssen.

Dem Mieter wird empfohlen, seine eingelagerten Gegenstände mit Folie o. ä. abzudecken sowie Kleidung und andere Textilien in luftdichten Behältnissen zu verpacken. Zudem soll in den Lagerräumen an der Außenwand etwas Abstand („Luft“) zwischen eingelagerten Gegenständen und Außenwand gelassen werden, um z. B. Schimmel zu vermeiden.

Der Mieter sowie Dritte, die auf seine Veranlassung mit der Mietsache zu tun haben, sind mit der künftig geplanten Videoüberwachung bzw. Speicherung der Zugänge ausdrücklich einverstanden.

Der Vermieter ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit, noch verpflichtet.

Gerichtsstand bzgl. des Lagervertrags sowie sämtliche sich zwischen dem Vermieter und dem Mieter ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist der Sitz des Vermieters, soweit der Mieter Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs (HGB) ist.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll der Bestand der übrigen Bestimmungen hierdurch unberührt bleiben. Vielmehr soll an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche wirksame treten, die dem ursprünglichen Parteiwillen in wirtschaftlicher Hinsicht weitestgehend entspricht. Dasselbe soll gelten, wenn eine regelungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Dieser Mietvertrag wurde vom Mieter komplett gelesen, verstanden und akzeptiert. Dritte, die auf Veranlassung des Mieters mit der Mietsache zu tun haben, werden vor dem ersten Kontakt mit der Mietsache vom Mieter über sämtliche Inhalte dieses Vertrags informiert und sind dazu verpflichtet, demgemäß zu handeln.
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